Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadt Friedrichshafen ist bemüht, ihre Websites und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version dieser Website www.spielehaus.friedrichshafen.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte können sein:

  1. pdf-Dateien:
    pdf-Dateien, die vor 23.07.2020 eingestellt wurden, sind teilweise nicht barrierefrei. Später eingestellte pdf-Dateien werden möglichst in barrierefreier Version erstellt oder schnellstmöglich durch eine solche ersetzt. Nicht barrierefreie pdf-Dateien werden möglichst durch einen entsprechenden html-Text gleichen Inhalts ergänzt.
  2. Untertitel von Videos und Livestreams:
    Videos/Livestreams werden zunächst automatisch untertitelt und können fehlerhaft sein. Bei neu eingestellten Videos sind wir bemüht, überarbeitete Untertitel schnellstmöglich nach der Veröffentlichung nachzureichen. Videos von Dritten können von uns eingebunden, aber nicht untertitelt werden.
  3. Bilder, Fotos und Grafiken:
    Vereinzelt können alternative Texte fehlen. Wir prüfen regelmäßig die Vollständigkeit und ergänzen fehlende alternative Texte.
  4. Karteneinbindung:
    Die Karteneinbindungen sind nicht barrierefrei bedienbar.

Vorlesefunktion

Als zusätzlichen Service haben wir diese Website mit der Vorlesefunktion Voice Reader ergänzt. Durch Klicken auf den „Vorlese“-Button wird der Text einer Seite vorgelesen. Der gesamte Text kann auch als Audio-Datei heruntergeladen werden.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23.07.2020 erstellt. Zur Erstellung der Erklärung wurde eine Selbstbewertung entsprechend § 4 Absatz 2 L-BGG durchgeführt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 04.01.2024 überprüft.

Feedback zur Barrierefreiheit und Kontakt

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten dieser Website aufgefallen? Bitte teilen Sie uns diese mit und nutzen Sie dafür unser Kontaktformular. Bitte beschreiben Sie im Kommentarfeld die möglichen Mängel oder Barrieren möglichst genau. Wir werden Ihren Hinweis prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren:
Stadt Friedrichshafen
Kommunikation und Medien
Adenauerplatz 1
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 203-0

Schlichtungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Website den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Stadt Friedrichshafen wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie weiter oben in dieser Erklärung unter „Feedback zur Barrierefreiheit und Kontakt“.

Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit 
Schlichtungsstelle 
Else-Josenhans-Straße 6 
70173 Stuttgart 
Tel.: 0711 123 39375 

www.barrierefreiheit-bw.de

Oder Sie wenden sich an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion. Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel. +49 711 279-3360

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte

Die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Bodenseekreis können Sie wie folgt erreichen:

Behindertenbeauftragte Dorothea Horn
Albrechtstraße 75
88045 Friedrichshafen
Tel. +49 7541 204-5087

https://www.bodenseekreis.de/de/soziales-gesundheit/behinderung/behindertenbeauftragte/

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.